Antrag auf Gewährung einer
       staatlichen Soforthilfe
      „Ölschäden an Gebäuden

Landratsamt Günzburg
An der Kapuzinermauer 1
89312 Günzburg

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Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ ist der Gebäudeschaden durch Öl als solcher nachzuweisen. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.

Persönliche Verhältnisse

Hauptwohnsitz des Antragstellers

Der Antragsteller ist Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des geschädigten Wohngebäudes.

Vorsteuerabzugsberechtigung (nur bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen):


 

 

 

Weitere Angaben

 



Schadensereignis, Schadensart und -höhe:

Wohngebäude

Hinweis: Bei Bedarf fügen Sie weitere Wohngebäude mit "+" hinzu

Angaben zum Versicherungsschutz:

Für den entstandenen Schaden besteht

Sollte ein Versicherungsschutz bestehen, wird darauf hingewiesen, dass die Summe aus Versicherungsleistungen und staatlichen Hilfen die Höhe des entstandenen Schadens nicht übersteigen darf. Ggf. sind Sie zur Rückzahlung staatlicher Hilfen verpflichtet.

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